
Zur Übertragung der Briefhypothek ist gemäß § 1154 I die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich. Zur Geltendmachung der Briefhypothek ist gemäß § 1160 I die Vorlegung des Hypothekenbriefes erforderlich. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt Zug um Zug gegen Aushändigung des Hypothekenb...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
Keine exakte Übereinkunft gefunden.